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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der AR BauMobile GmbH

Emminghausstr. 1, 61250 Usingen
Geschäftsführer: Ajmal Jaweed
Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 15072

(im Weiteren „Verkäufer" genannt)

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur AGB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe, Lieferungen, Vermietungen, Vermittlungsgeschäfte, Transportleistungen und sonstigen Leistungen sowie für Folge- und mit einem solchen Vertrag in Zusammenhang stehende Geschäfte zwischen dem Verkäufer und dem Kunden, es sei denn, dass individualvertraglich etwas anderes geregelt wurde.
  2. Kunde im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB.
  3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Verkäufer hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Bei widersprüchlichen AGB beider Vertragsparteien gelten die Bestimmungen, denen beide Parteien konkludent zugestimmt haben.
  4. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Angebote, Angebotsunterlagen, Auftragserteilung, Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an den Verkäufer dar.
  2. Der Verkäufer kann das Angebot des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.
  3. Zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand des Kaufgegenstandes bezieht, bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Garantie durch den Verkäufer, die sich auf die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Kaufgegenstandes bezieht.
  4. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen des Kaufgegenstandes sind nur ungefähr beschreibend. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nur nach den Angaben im Vertrag.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden gebrauchte Kaufgegenstände in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweisen. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Kaufgegenstände gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch des Kaufgegenstandes beruhen (sog. „Verschleißschäden"). Als gebrauchte Kaufgegenstände im Sinne dieser AGB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich, wenn nichts anderes seitens des Verkäufers schriftlich erklärt wurde, um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder qualifizierten Dritten aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen.
  6. Angaben zu gebrauchten Kaufgegenständen erfolgen aufgrund der Angaben des Vorbesitzers oder des Lieferanten basierend unter anderem auf Informationen von Vorbesitzer oder Lieferant und geben ausschließlich Informationen Dritter wieder. Sie sind nicht das Ergebnis eigener Untersuchung oder Ermittlung des Verkäufers und stellen keine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft dar, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit seitens des Verkäufers übernommen wurde. Der Verkäufer weist darauf hin, dass von deren Verkäufer, Vorbesitzer, Lieferanten des Verkäufers oder sonstigen Dritten gemachte Angaben, insbesondere hinsichtlich Laufleistung, Nachlackierungen, Betriebsstunden und Unfallschäden keine vollständige verlässliche Auskunft über die tatsächliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bieten. Diese Freizeichnung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln durch die AR BauMobile GmbH.
  7. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  8. Die Übertragung bzw. Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
  9. Bei Reparaturaufträgen sind im Auftragsschein die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Während der Reparaturarbeiten auftretende weitere Mängel sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  10. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen und Vereinbarungen über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

III. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab der inländischen Geschäftsanschrift des Verkäufers (AR BauMobile GmbH, Emminghausstr. 1, 61250 Usingen) zuzüglich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde zusätzliche Leistungen beauftragen (bspw. Demontage, Verladung, Lieferung, Versicherung, Montage und Aufstellung, Inbetriebnahme, etc.), so werden diese gesondert berechnet. Ein Transport bzw. die Lieferung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
  2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist bei gebrauchten Kaufgegenständen der vereinbarte und in Rechnung gestellte Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer sowie etwaiger Kosten für Verpackung und sonstigen Leistungen mit der Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Abholung an der inländischen Geschäftsanschrift des Verkäufers zur Zahlung fällig.
  3. Sofern nichts anderes in den AGB oder sonst schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Eintritts des Zahlungsverzugs und dessen Folgen.
  5. Anzahlungen des Kunden gelten als Reservierungsgebühren. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Reservierungsgebühr einzubehalten, sollte der Vertrag aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, rückabgewickelt bzw. nicht vollzogen werden.

IV. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden

  1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung des Verkaufsgegenstandes durch Bereitstellung zur Abholung auf dem Betriebsgelände des Verkäufers an dessen inländischer Geschäftsanschrift. Dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung.
  2. Die Bereitstellung wird dem Kunden in Textform angezeigt. Sollte nichts anderes vereinbart sein, so hat der Kunde den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige zu prüfen und abzuholen. Kommt der Kunde mit der Prüfung und Abholung des Kaufgegenstandes in Verzug, so haftet er dem Verkäufer für jeden Tag, an dem er den Kaufgegenstand nicht abgeholt hat, mit EUR 25,00 (pauschalierter Schadensersatz).
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer den Kaufgegenstand an den Kunden an der inländischen Geschäftsanschrift des Verkäufers übergeben hat oder sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
  4. Sollte eine Spedition, ein Frachtführer oder ein sonstiger Dritter mit der Ausführung der Abholung des Kaufgegenstandes beauftragt sein, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald der Kaufgegenstand einer der vorgenannten, zur Versendung/Lieferung bestimmten Personen übergeben wurde.
  5. Sollte der Kunde mit dem Verkäufer vertraglich vereinbaren, dass die Ware an einen Ort nach Wahl des Kunden verbracht wird, liegt hierin ein zusätzlicher Transportauftrag. Jeglicher Transport der Ware erfolgt auf Rechnung des Kunden.
  6. Der Kunde kann bei unerheblichen Fehlern die Annahme des bereitgestellten Kaufgegenstandes nicht verweigern.
  7. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Liefertermin nicht durch den Verkäufer in Textform als verbindlich zugesagt wurde.
  8. Jede Lieferung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Verkäufer selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird.
  9. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer den Kunden innerhalb der Lieferfrist über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes benachrichtigt hat.
  10. Der Verkäufer ist zur vorzeitigen Leistung und zu Teilleistungen berechtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.
  11. Soweit der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug gerät oder eine Lieferung unmöglich wird, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag oder Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt.
  12. Sofern der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Hindernissen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. Solch außergewöhnliche Hindernisse sind Streiks, Arbeitsausfälle von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten und Lieferverzögerungen bei Maschinen durch Hersteller oder Lieferanten, behördliche Eingriffe, Unruhen, Naturereignisse oder höhere Gewalt.
  13. Ist die von dem Verkäufer geschuldete Leistung nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und der Verkäufer die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten hat.

VI. Pauschalierter Schadensersatzanspruch

Sollte der Verkäufer wegen einer Pflichtverletzung eines Geschäftspartners Schadenersatz von diesem verlangen können, steht ihm als Pauschalentschädigung 25 % der Vertragssumme zu. Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, auf den sich dann seine Ersatzpflicht beschränkt.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand steht darüber hinaus unter den Bedingungen in Ziffer VII. 2. (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  2. Ist der Kunde Unternehmer, geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand erst auf den Kunden über, wenn alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind.
  3. Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand über. Für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, den Kaufgegenstand („Vorbehaltsware") pfleglich zu behandeln und instand zu halten.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt.
  6. Sämtliche Ansprüche, die dem Kunden gegenwärtig oder künftig bezüglich der Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde bereits heute an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  7. Der Kunde hat dem Verkäufer auf dessen Verlangen den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung sowie die Durchführung der Wartungs- und Inspektionsarbeiten nachzuweisen.
  8. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  9. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
  10. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde dem Verkäufer bereits jetzt alle ihn aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Erwerber in Höhe des Kaufpreises sicherheitshalber ab.
  11. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
  12. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen.
  13. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
  14. Eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung des Kaufgegenstandes ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises erfolgt und der Finanzierungsvertrag zweckgebunden zur Zahlung des Kaufpreises oder Restkaufpreises an den Verkäufer ist.

VIII. Probeweise Überlassung des Kaufgegenstandes

Der Verkäufer kann dem Kunden den späteren Kaufgegenstand zur Probe überlassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht im Zeitpunkt und für die Dauer der probeweisen Überlassung des Kaufgegenstands an den Kunden auf diesen über.

IX. Erweitertes Pfandrecht

Führt der Verkäufer im Auftrage des Kunden Reparaturarbeiten aus, so steht ihm wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen seitens des Verkäufers geltend gemacht werden.

X. Gewährleistung und Mängelansprüche

  1. Beim Kauf neuer Kaufgegenstände verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres nach deren Übergabe oder nach Eintritt des Annahmeverzugs. Der Verkauf gebrauchter Kaufgegenstände erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht für: arglistig verschwiegene Mängel (§ 444 BGB), Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Alle Gewährleistungsansprüche stehen unter der Bedingung, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Tritt ein Mangel auf, so hat der Kunde dies unverzüglich nach Kenntnis des Mangels dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
  3. Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist der Verkäufer zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt.
  4. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist. Der Kunde kann bei unerheblichen Mängeln nicht vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
  6. Verlangt der Kunde von dem Verkäufer die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
  7. Für innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Mängel wird seitens des Verkäufers bis zur Beseitigung des Mangels Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Mangel gehemmt.
  8. Bei einem Betriebsausfall des Kaufgegenstandes ist ein Schadenersatz des Kunden entsprechend der Regelungen der Ziffer XI. begrenzt.

XI. Schadenersatz, sonstige Haftung und Haftungsausschluss

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach dieser Ziffer XI. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung des Verkäufers als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.
  2. Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, haftet der Verkäufer nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden oder Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Sofern der Verkäufer gemäß Ziffer XI. 3 dem Grunde nach haftet, ist seine Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  5. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und Folgeschäden wird ausgeschlossen, sofern diese nicht vorhersehbar waren.
  6. Sofern der Verkäufer ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für: Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz; Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel; alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.
  8. Die Regelungen in dieser Ziffer XI. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AR BauMobile GmbH.

XII. Weitere Rücktritts- und Kündigungsrechte; Beschränkungen

  1. Wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers, die nicht in der Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  2. Ein Recht des Kunden, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht.
  3. Der Verkäufer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Der Verkäufer ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist.
  5. Der Verkäufer ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
  6. Im Fall des Vertragsrücktritts hat der Verkäufer Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen Mietzinses.
  7. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
  8. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücktritts- und Kündigungsrechte unberührt.

XIII. Inzahlungnahmen

  1. Soweit der Verkäufer einen Kaufgegenstand in Zahlung nimmt, gilt der Zustand des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der begutachtenden Besichtigung durch den Verkäufer als vertraglich vereinbart.
  2. Verschlechterungen jeder Art im Zustand des Kaufgegenstandes in der Zeit bis zur Übernahme durch den Verkäufer gehen zu Lasten des Kunden und berechtigen den Verkäufer zur Minderung des für die Inzahlungnahme vereinbarten Preises.

XIV. Montage

  1. Im Falle von Montageleistungen werden Monteure des Verkäufers im Verhältnis zu Dritten als Erfüllungsgehilfen des Geschäftspartners tätig.
  2. Die Montagesätze (Kosten) sind gesondert in den Verrechnungssätzen und Zusatzbedingungen für die Einsätze der Monteure des Verkäufers festgelegt.
  3. Soweit Geschäftspartner des Verkäufers bei vereinbarten Montagepauschalen die Monteure des Verkäufers zusätzliche Tätigkeiten ausführen lassen, die nicht zur pauschal vereinbarten Montage gehören, sind diese Zusatzarbeiten nach den üblichen Montagesätzen des Verkäufers zusätzlich zu vergüten.
  4. Wartezeiten des Monteurs, insbesondere solche, die sich aus Verzögerungen auf der Baustelle ergeben, sind als Einsatzzeiten zu vergüten.
  5. Neben den Montagezeiten werden dem Verkäufer die Aufwendungen (Materialeinsatz, Fahrtkosten u. Fahrzeit, Übernachtungskosten, Tagesspesen usw.) gesondert ersetzt.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden mit Ausnahme des Art. 58 Abs. 1 S. 2 CISG keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche und Leistungen, insbesondere auch Zahlungen des Kunden, ist der Sitz des Verkäufers in Usingen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Verkäufers in Usingen bzw. das zuständige Gericht am Sitz der AR BauMobile GmbH (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe).

XVI. Vermittlungsgeschäfte

  1. Soweit die AR BauMobile GmbH als Vermittler tätig wird, kommt der Vertrag (Kauf, Miete, Leasing) ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten (Verkäufer, Vermieter, Leasinggeber) zustande.
  2. Die AR BauMobile GmbH haftet nicht für die Erfüllung der Vertragspflichten des Dritten. Die Gewährleistung richtet sich nach dem Vertrag zwischen Kunde und Drittem.
  3. Die Vermittlungsprovision ist fällig, sobald der vermittelte Vertrag zustande gekommen ist.
  4. Die Höhe der Provision richtet sich nach der Vereinbarung im Vermittlungsauftrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Provision 5 % des vermittelten Kaufpreises bzw. der Mietsumme (netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die AR BauMobile GmbH über den Abschluss des vermittelten Vertrages unverzüglich zu informieren.

XVII. Transportleistungen

  1. Soweit die AR BauMobile GmbH Transportleistungen erbringt, gelten die §§ 407 ff. HGB (Frachtrecht) ergänzend zu diesen AGB.
  2. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Rohgewicht begrenzt (§ 431 HGB).
  3. Der Kunde ist verpflichtet, das Transportgut bei Übernahme zu prüfen und erkennbare Schäden unverzüglich zu rügen (§ 438 HGB).
  4. Die AR BauMobile GmbH ist berechtigt, für die Durchführung des Transports Subunternehmer (Frachtführer, Speditionen) einzusetzen.
  5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er zur Absicherung von Transportrisiken eine Transportversicherung auf eigene Kosten abschließen sollte.

Stand: März 2026

AR BauMobile GmbH
Emminghausstr. 1
61250 Usingen
Geschäftsführer: Ajmal Jaweed
Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 15072